> Informationsbroschüren und Formulare - unser Serviceangebot für Sie zum Download

Service - Aktuelle Informationen zur Rechtsprechung & wichtigen Gesetzesänderungen:
  1. Kontoführungsentgelte für Privatdarlehensverträge sind unzulässig
Nachfolgende Mitteilung ist insbesondere für diejenigen Bankkunden interessant, die in der Vergangenheit einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben. Mit seiner Entscheidung vom 07.06.2011 (Az. XI ZR 388/10) hat der Bundesgerichtshof ein Entgelt als unzulässig verworfen, das eine Bank im Rahmen eines Privatdarlehens für die Kontoführung erhebt. Damit werden die Rechte der Bankkunden erneut gestärkt.

Es geht um folgende Konstellation: Schließt man als Bankkunde und Verbraucher einen Darlehensvertrag, so enthält dieser oft eine Klausel, wonach ein Bankkunde u.a. auch zur Entrichtung einer gesonderten monatlichen Kontoführungsgebühr an die Bank verpflichtet wird. Bankkunden haben in solchen Fällen keinen Gestaltungsspielraum, diese Klausel wird bei Vertragsunterzeichnung ohne Verhandlungsmöglichkeit vorgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat diese Kostenklausel in seinem Urteil für unwirksam erklärt. Die Bankkunden können die bereits gezahlten Kontoführungsgebühren zurückverlangen.

Wir prüfen gerne, ob auch Ihr Darlehensvertrag ein solches unzulässiges Kontoführungsentgelt verlangt. Außerdem unterstützen wir Sie bei Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche vor Gericht.

Verfasser: Natalja Voltz, Rechtsanwältin, 09.05.2012.

  2. Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz) gilt für alle Formen der Teilzeitbeschäftigung. Gem. § 2 Abs. 2 TzBfG ist auch als Arbeit-nehmer bzw. als Arbeitnehmerin anzusehen, wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijob) ausübt.

Beschäftigungszeit

Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind grundsätzlich als Beschäftigungszeit (bzw. Zeiten der Betriebszugehörigkeit) anzusehen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2007 - 6 AZR 746/06).

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 EntGFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) bis zur Dauer von 6 Wochen.

Urlaubsanspruch

Minijobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG) von 24 Werktagen zu.

Während des Urlaubs bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die regelmäßige Vergütung fortzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt (§ 2 EntGFG). Der Tag braucht nicht nachgearbeitet zu werden.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Auch Minijobber haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und /bzw. Weihnachtsgeld, falls solche Zahlungen im Unternehmen üblich sind oder tarifvertraglich geregelt sind.

Verfasser: Gabriele Falch-Münnichshöfer, Rechtsanwältin, 04.08.2009

  3. Bankrecht: Lieber schlichten als richten – Alternative Konfliktlösungsansätze

Viele Bankkunden scheuen die rechtliche Auseinandersetzung mit der Hausbank. Als Grund dafür werden oft Angst vor hohen Anwalts- und Gerichtskosten sowie das bestehende Prozessrisiko genannt. Ein Gerichtsverfahren ist aber nicht die einzige mögliche Lösung, um die bestehende Meinungsverschiedenheit mit einem Kreditinstitut beizulegen. Es gibt Alternativen, die jedoch vielen Bankkunden nicht bekannt sind.

Man kennt das Problem: Die eigene Bank will nicht so, wie man es sich wünscht und man findet nicht zueinander. Die konfliktträchtigen Themen, die den Rechtsfrieden zwischen einer Bank und einem Bankkunden nachhaltig stören können, sind nicht gerade rar gesät: Es kann sich dabei um eine fehlerhafte Abrechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, Höhe der Zinsen eines Überziehungskredites (auch „Dispo“ genannt) oder aber auch um eine falsche Anlageberatung handeln, um nur ein Paar davon zu nennen.

Ein Bankkunde fühlt sich of als Privatperson gegenüber seiner Bank unterlegen. Man kann zwar beim Rechtsanwalt seines Vertrauens einen Rechtsrat einholen und sich ausführlichst beraten lassen, aber reicht das? Soll man mit einer Bank, die über eine eigenständige Rechtsabteilung verfügt und das Verfahren ggf. auch über mehrere Instanzen führen kann, einen langwierigen und u.U. kostspieligen Rechtsstreit anfangen? Demjenigen glücklichen Versicherungsnehmer, dessen Rechtsschutzversicherung der Kostenübernahme zugestimmt hat, fällt die Entscheidung leicht. Hat man eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung auf seiner Seite, so wird man in der Regel als Bankkunde den Rechtsstreit ausfechten wollen.

Hat man aber keine Rechtschutzversicherung abgeschlossen oder verweigert die bestehende Rechtsschutzversicherung aufgrund vereinbarter Haftungssausschlüsse die Übernahme der Verfahrenskosten, so finanziert man das Gerichtsverfahren selbst und trägt dabei ein nicht zu vernachlässigendes Kostenrisiko.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass ein Bankkunde, der über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, das gerichtliche Verfahren aus eben erwähnten Kostengründen scheut und bereit ist, seine Rechtsposition aufzugeben. Es darf aber in der demokratischen Grundordnung nicht das Recht des wirtschaftlich Stärkeren gelten!

Dabei kann bereits ein Ombudsmannverfahren bei der Streitbeilegung helfen. Es handelt sich um ein außergerichtliches Verfahren vor einer speziell zwecks Konfliktbereinigung eingerichteten Schlichtungsstelle. Ein Kunde läuft dabei nicht die Gefahr, im Falle seines Unterliegens die gesamten Kosten des Rechtsstreits oder auch nur der Gegenseite tragen zu müssen. Entscheidet z.B. der Ombudsmann der privaten Banken zugunsten eines Bankkunden und handelt es sich in der Sache um den streitigen Betrag, der 5.000,00 Euro nicht übersteigt, so ist die Entscheidung des Ombudsmannes für die Bank verbindlich. Akzeptiert die Bank den Spruch des Ombudsmannes nicht, so kann ein Bankkunde dennoch den Gerichtsweg bestreiten. Auch hier bringt das Verfahren Vorteile für den Kunden: Rechtsnachteile durch Verjährung können während des Schlichtungsverfahrens nicht eintreten, da die Verjährung für die Dauer des Verfahrens als gehemmt gilt.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf des Ombudsmannverfahrens können die interessierten Bankkunden den jeweiligen Verfahrensordnungen entnehmen.

Die genaue Schilderung des Sachverhaltes verbunden mit der Benennung und Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche ist für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens unerlässlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Natalja Voltz, Rechtsanwältin, 09.05.2012

<
  4. Familienrecht - Kindesunterhalt

Am 18.12.2009 hat der Bundesrat das "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" verabschiedet. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes.

Das Kindergeld wird künftig für das erste und zweite Kind € 184,-, für das dritte Kind € 190,- und ab dem vierten Kind € 215,- betragen.

Mit Wirkung zum 1.1.2010 wird deshalb auch die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft treten. Durch die erneute spürbare Anhebung des Kindergeldes haben sich alle Tabellensätze und daraus nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes abgeleiteten Zahlbeträge verändert.

Die aktuelle Tabelle mit Zahlbeträgen und auch die neuen Kindergeldsätze finden Sie unter:
Düsseldorfer Tabelle

Sofern der Kindesunterhalt in dynamischer Form und nicht mit festen Beträgen geregelt ist, braucht keine Änderung zu erfolgen, andernfalls sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen, da der erhöhte Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt geschuldet ist, in dem er konkrtet verlangt wird.

Verfasser: Andreas Kuschel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, 21.12.09

  5. Formularmietvertrag - Vorsicht ist geboten
Dringend möchten wir Vermieter von der Verwendung von Formularmietverträgen, wie sie problemlos im Einzehandel erworben werden können, warnen.

Denn oftmals sind die einzelnen Klauseln schon im Zeitpunkt des Kaufes unwirksam. Zudem muß man auch einen Formularmietvertrag richtig ausfüllen.

Um später keine Rechtsnachteile zu erleiden, empfehlen wir Ihnen unbedingt fachkundigen Rat einzuholen.

Für den Mieter ist bei Formularmietverträgen, wie man sie kennt, Vorsicht geboten. Denn diese Verträge berücksichtigen in erster Linie die Interessen des Vermieters und nicht die des Mieters. Lassen Sie sich vor Abschluß des Vertrags daher beraten.

Verfasser: Alexander Steinhart, Rechtsanwalt, 10.08.2009

  6. Nebenkostenabrechnung - Oft falsch und überholt

Die Erfahrung zeigt, daß ein Großteil der Nebenkostenabrechnungen des Vermieters unwirksam, falsch bzw. verspätet sind.

Oftmals genügt ein einfacher Blick eines Rechtsanwaltes auf die Abrechnung bzw. den Miet-vertrag, um bestimmte Kosten, die der Vermieter geltend macht, zurückzuweisen.

Auch darf man die Heizkostenabrechnungen nicht immer ungeprüft akzeptieren. Unsere Erfahrung zeigt, daß die Wärmedienste häufig die Angaben der Vermieter ungeprüft übernehmen und Ihnen dabei Positonen berechnet werden, die entweder in der Abrechnung nichts zu suchen haben oder Nebenkostenabrechnung unwirksam machen.

Eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung durch Ihren Rechtsanwalt lohnt sich fast immer, denn Sie sind nur zur Nachzahlung verpflichtet, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung übergeben wurde.

Verfasser: Alexander Steinhart, Rechtsanwalt, 10.08.2009

  7. Patientenverfügung endlich gesetzlich geregelt

Nach längerer und sehr kontrovers geführter Diskussion, die vor allem die betroffenen Patienten und Ärzte erheblich verunsicherte, hat der Bundestag die Patientenverfügung im neu gefassten § 1901a BGB gesetzlich geregelt, der am 1.9.2009 voraussichtlich in Kraft treten wird.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Die Patientenverfügung kann von jedem geschäftsfähigen Volljährigen erstellt werden.
  • Sie legt im Voraus fest, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.
  • Es genügt die Schriftform, eine notarielle Beurkundung
  • Betreuer und Bevollmächtigter sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an die schriftliche Patientenverfügung gebunden

Wegen der Einzelheiten verweisen wir Sie auf unsere Informationsbroschüre mit Erläuterungen und Mustern, die sie unter Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung einsehen können.

Verfasser: Andreas Kuschel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, 15.07.2009

  8. Schönheitsreparaturen - Verpflichtung des Mieters oft unwirksam

Naturgemäß hat der Vermieter ein Interesse daran, daß er seine Wohnung bei Auszug des Mieters in einen frisch renovierten Zustand zurück erhält, damit er sie problemlos weitervermieten kann. Die Renovierung als solche ist aber eigentlich Aufgabe des Vermieters.

Deswegen wird üblicherweise die Renovierungspflicht des Vermieters formularmäßig auf den Mieter im Mietvertrag abgewälzt. Jedoch erklärt der Bundesgrichthof in regelmäßigen Abständen solche Klauseln für unwirksam, weil sie den Mieter un unzulässiger Weise belasten.

Die Folge von unwirksamen Klauseln ist, daß der Mieter nicht, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Wohnung, streichen muß. Für den Vermieter bedeutet das aber Mehrkosten, mit welchen er nicht rechnen wollte und durfte.

Lassen Sie sich daher durch Ihren Rechtsanwalt unbedingt darüber beraten, wie Sie wirksam die Schönheitsreparaturenpflicht auf Ihren Mieter umlegen können, ohne Gefahr zu laufen letztlich die Renovierung selbst vornehmen zu müssen.

Auch für den Mieter lohnt es sich in jedem Fall, bei beabsichtigten Auszug, sich über seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu informieren. Unter Umständen lassen sich hier hohe Kosten vermeiden.

Verfasser: Alexander Steinhart, Rechtsanwalt, 10.08.2009

  9. Wichtige Änderungen im Familienrecht zum 01.09.2009:
Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2009 die Regelungen zum ehelichen Güterrecht und zum ehelichen Hausrat und zur Ehewohnung in erheblichem Maße verändert:

Änderungen im Güterrecht:

Bisher blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und die höher waren als das Aktivvermögen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Wenn der Ehegatte im Laufe der Ehe mit seinem hinzuerworbenen Vermögen seine anfänglich vorhandenen Schulden getilgt hat, blieb dieser Zuwachs bislang nicht dem Zugewinnausgleich unterworfen.

Diese Ungerechtigkeit soll nunmehr beseitigt werden.

Bei der Ermittlung des jeweiligen Zugewinnes wird ein etwaiges negatives Anfangsvermögen zukünftig hinzuaddiert.

Eine weitere bedeutsame Neuerung ist, daß im Zeitpunkt der Trennung ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zu diesem Zeitpunkt besteht.

Damit muß künftig nicht mehr die Zustellung des Scheidungsantrages an die Gegenseite abgewartet werden, um Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zu erhalten. Hierdurch wird es auch erheblich erschwert, daß ein Ehegatte zwischen Trennung und Ehescheidung Vermögensgegenstände bei Seite schafft, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu unterlaufen.

Die Hausratsverordnung wird aufgehoben und stattdessen Vorschriften über die Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anläßlich der Scheidung als neue §§ 1568 a und 1568 b in das bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.

Danach kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere Ehegatte anläßlich der Ehescheidung die Wohnung überläßt, wenn er auf die Nutzung wegen der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse auf die Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist und dies auch der Billigkeit entspricht.

Ist dies der Fall, und sind sich die Eheleute über die Wohnungsüberlassung auf einen der Ehegatten einig, so können sie dem Vermieter eine Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung übersenden.

Mit Zugang dieser Mitteilung scheidet der weichende Ehegatte aus und das Mietverhältnis wird mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten fortgesetzt. Der Vermieter muß dies hinnehmen.

Können sich die Eheleute über die Überlassung nicht einigen, so kann ein Wohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden.

Künftig entfällt der Begriff Hausrat und man spricht nur noch von Haushaltsgegenständen. Auch hier kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die gemeinsam erworbenen Gegenstände überläßt und übereignet, wenn er hierauf angewiesen ist.

Alle für den gemeinsamen Haushalt während der Ehe angeschafften Gegenstände gelten als gemeinsames Eigentum, sofern nicht das Alleineigentum feststeht oder bewiesen werden kann.

Dieses Recht tritt zum 01.09.2009 in Kraft und gilt für alle Verfahren, die erst nach dem 01.09.2009 bei Gericht anhängig gemacht werden.

Für das Verfahren gilt künftig nicht mehr die Zivilprozeßordnung bzw. das Gesetz um die freiwillige Gerichtsbarkeit sondern einheitlich das neugeschaffene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Für alle im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Streitigkeiten ist künftig das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichtes zuständig (mit wenigen Ausnahmen).

Es muß also nunmehr gut überlegt werden, ob Familiensachen und insbesondere Scheidungsverfahren noch vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden oder ob man bis zu diesem Zeitpunkt abwartet, um die Änderungen, die die Reform mit sich bringt, ausnutzen zu können.

Ob hiermit Vorteile oder gar Nachteile verbunden sind, muß in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt geklärt werden.

Dies ist nunmehr dringender denn je.

Verfasser: Andreas Kuschel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, 20.05.2

10. Arbeitsrecht: Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz
Arbeitsrecht: Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 S. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen muß, damit der Dienstverpflichtete (Arbeitnehmer) soweit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist, als die Natur der Dienst- bzw. Arbeitsleistung es gestattet (§ 618 Abs. 1 BGB).

Verrfasser: Gabriele Falch-Münnichshöfer, Rechtsanwältin, 10.09.2009

11. Keine Gebühren für Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung v. 22.05.2012 – Az. XI ZR 290/11 eine weitere Entgeltklausel für unzulässig erklärt.

Bereits in 2001 hat der BGH die Bepreisung von Benachrichtigungen über die Nichteinlösung einer Lastschrift für unzulässig befunden. Aufgrund ihrer Informationspflicht ist die Bank verpflichtet, den Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift zu informieren und darf hierfür keine Extragebühren verlangen - so der BGH in BGHZ 146, 377.

Daran hat sich auch nach der Gesetzesänderung (Umsetzung der EU- Zahlungsdiensterichtlinie zum 31.10.2009) nichts geändert. Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltregelung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung sowie Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung weiterhin unwirksam ist.

Leider ist diese Rechtsprechung nur für die Lastschrift in ihrer derzeitigen Form relevant. Der heutigen Lastschrift in ihrer Ausgestaltung durch die Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen fehlt es an einer vorherigen Autorisierung der Abbuchung durch den Kunden, der Kunde muss ja jede Lastschrift nachträglich genehmigen. Diese Besonderheit hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich des neu in Kraft getretenen § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB nicht eröffnet ist.

Und damit endet bereits die guten Nachricht an die Bankkunden – sobald die Kreditwirtschaft durch die Änderung ihrer AGB das Lastschriftverfahren auf eine Vorab- Autorisierung durch den Bankkunden umstellt, kann auch für die Benachrichtigung über die geplatzte Lastschrift Entgelt verlangt werden. Die maßgeblichen AGBs sollen nach derzeitigem Sachstand am 09. Juli 2012 in Kraft treten.

Verfasserin: Natalja Voltz, Rechtsanwältin, 24.05.2012

12. Auflösung des KanAm Grundinvest Fonds

Der offene Immobilienfonds Kanam Grundinvest (WKN: 679180) wird aufgelöst und soll bis zum 31.12.2016 endgültig abgewickelt werden, wie den betroffenen Anleger bereits seit der ersten Märzwoche 2012 bekannt ist. Das Vermögen der KanAm grundinvest soll verkauft und im Rahmen der Substanzausschüttungen sukzessive an die Anleger ausgezahlt werden. Die Höhe der angekündigten Auszahlungen ist noch nicht festgelegt und richtet sich danach, wie viel die jetzt anstehenden Verkäufe der Immobilien des Fonds einbringen werden.

Die vollständige Fondsabwicklung soll bis Ende 2016 erfolgen und wird sich noch lange hinziehen. Anleger können daher nicht mit kurzfristigen Rückzahlungen ihrer kompletten Investitionen rechnen. Diejenigen, die nicht weiterhin untätig beobachten möchten, wie sich die weitere Entwicklung des Immobilienfonds gestaltet, sollten sich in Hinblick auf ihre Schadenersatzansprüche anwaltlich beraten lassen.

Mögliche Schadenersatzansprüche können bestehen, wenn bei der Anlageberatung Anleger nicht ausreichend auf die speziellen Risiken der offenen Immobilienfonds (z.B. Möglichkeit einer vorherigen Schließung, Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme) hingewiesen wurden. Sollte die Bank oder der Anlageberater eine pflichtwidrige Falschberatung begangen haben, steht den Anlegern deswegen ein Schadenersatzanspruch zu.

Außerdem sollte geprüft werden, ob ein Anleger von den Banken oder Anlageberatern über Provisionen, die im Falle der Vermittlung des Anlageproduktes an sie flossen (Kick-Backs), aufgeklärt wurde. Wurden die Rückvergütungen, die die Bank möglicherweise für die Vermittlung des Fonds erhalten hat, nicht offengelegt, kann dies ebenfalls zu einem Schadenersatzanspruch des Anlegers führen, wenn tatsächlich eine Aufklärungspflicht bestand.

Wichtig für die Betroffenen: Schadenersatzansprüche aus Fondsbeteiligungen unterliegen der Verjährung. Verjährte Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, sobald sich der Gegner auf Verjährung beruft.

Lassen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlich beraten. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie bei Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Verfasser: Rechtsanwältin Natalja Voltz, 06.06.2012

13. Kapitalanlagerecht: Dachfonds RP Global Real Estate Fonds
Zahlreiche Anleger sind von der Schließung des RP Global Estate Dachfonds (WKN: A0KEYG) betroffen. Bereits am 22.03.2011 wurde die Rücknahme und Ausgabe von Anteilen an dem RP Global Real Estate bis auf weiteres ausgesetzt.

Der Fonds investiert in Anteile an Immobilien-Fonds, Immobilienaktien, Immobilienaktien-Fonds oder Immobilien-Aktienindex-Fonds und musste in letzter Zeit mit erheblichen Mittelabflüssen kämpfen.

Derzeit ist noch völlig offen, wann der Immobilien- Dachfonds mit Fondsvolumen von 35,6 Mio. EUR wieder geöffnet wird. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hat sich zur Wiederaufnahme der Rücknahme sowie der Ausgabe von Anteilsscheinen noch nicht geäußert. Derzeit wissen die betroffenen Anleger also nicht, ob bzw. wann der Fonds wieder öffnen kann und wie viel sie von ihrem eingesetzten Kapital zurückerhalten werden.

Anleger, denen der Fonds als konservatives und risikoloses Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen möglicherweise Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die beratende Bank oder den Vermittler zu. Anhaltspunkte für einen möglichen Schadenersatzanspruch – dessen Bestehen immer individuell zu prüfen ist – können z.B. unterbliebene Aufklärung über das Schließungsrisiko des RP Global Real Estate oder verschwiegene Rückvergütungen sein.

Angesichts der kurzen Verjährungsfrist wird den Anlegern des RP Global Real Estate empfohlen, sich umgehend um anwaltlichen Rat zu bemühen, wenn eine Rückabwicklung der Anlage gewünscht wird. Gerne unterstützen wir Sie dabei und prüfen die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten.

Verfasser: Rechtsanwältin Natalja Voltz, 06.06.2012

14. Neu: BGH zur Nichtzahlung erhöhter Betriebskosten - Vermieter kann fristlos kündigen
Das neueste Urteil des BGH hat brisante Folgen für Mieter: Wer die Vorauszahlung nicht leistet, kann gekündigt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesgerichthof in seiner Entscheidung v. 18.07.2012 – VIII ZR 1 /11. Damit weicht der Bundsgerichtshof von seiner eher mieterfreundlichen Linie ab.

Der BGH stellt nun fest, dass der Vermieter zur einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter eine erhöhte Betriebskostenvorauszahlung nicht begleicht und die Rückstände in der Gesamtsumme kündigungsrelevant sind. Dies sei bei einem Betrag von mehr als einer bis zwei Monatsmieten der Fall.

Zudem haben sich die Bundesrichter mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht entrichtet, erst dann fristlos kündigen darf, wenn er den Mieter auf Zahlung der Erhöhungsbeiträge verklagt hat und dieser rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.

Diese Frage hat der BGH nunmehr verneint. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstandes mit Beiträgen zu Betriebskostenvorauszahlungen setze nicht voraus, dass der Mieter zuvor auf Zahlung verklagt und zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verurteilt wird. Das Gesetz, insbesondere § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, fordere dies nicht, so der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat.

Dem Mieter, der die Erhöhung der Betriebskosten für unwirksam hält, sich jedoch dem Risiko einer Räumungsklage nicht aussetzen möchte, ist zu empfehlen, erhöhte Vorauszahlungen vollständig, aber unter Vorbehalt zu begleichen. Nachträglich kann der Mieter den Vermieter auf Rückzahlung der überhöhten Betriebskosten verklagen und so gerichtlich klären lassen, ob der Vermieter berechtigt war, die Vorauszahlungen zu erhöhen.

Verfasser: Rechtsanwältin Natalja Voltz, 20.07.2012

15. Gewerbeauskunft-Zentrale nimmt die Klage zurück
Wie viele andere Betroffene erhielt auch eine Mandantin unserer Kanzlei Rechtsanwälte Kuschel & Kollegen das Aufforderungsschreiben der Fa. Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH) zwecks behaupteter „Erfassung gewerblicher Einträge“. Das Schreiben machte einen amtlichen Eindruck und war in seiner optischen Aufmachung behördlichen Schreiben zum Verwechseln ähnlich.

Dabei dürfte es sich kaum um einen Zufall handeln, offensichtlich gestaltete die Gewerbeauskunft-Zentrale ihre Schreiben bewusst auf diese Weise, um die Adressaten zu täuschen.
Wie zahlreiche andere Geschädigten der Gewerbeauskunft-Zentrale wurde auch unsere Mandantin aufgefordert, das zugeschickte Formular auszufüllen bzw. fehlerhafte Angaben zu korrigieren und zurückzuschicken. In der Annahme, es handele sich bei dem Schreiben um einen behördlichen Vorgang, ließ sich unsere Mandantin dazu verleiten, die Aufforderung unterschrieben zurückzusenden.
Zur ihrer großen Überraschung erhielt unsere Mandantin ein wenig später eine Rechnung von der GWE GmbH über 569,06 Euro. Laut Rechnungsangaben handele es sich bei diesem Betrag um die Kosten für das erste Vertragsjahr, die der Mandantin nunmehr in Rechnung gestellt werden. Laut GWE wurde zwischen den Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung der Firmendaten der Mandantin auf dem Internetportal der GWE abgeschlossen.
Erstaunt über diese forsche Geschäftspraktik der GWE, ließ sich unsere Mandantin anwaltlich beraten. Insbesondere zweifelte unsere Mandantin – völlig zurecht – die Wirksamkeit des Vertragsschlusses an.
Liest man das „Lockschreiben“ genau, so findet sich auf der rechten Seite versteckt im Kleingedruckten der Hinweis, dass man mit der Zurücksendung des ausgefüllten Schreibens die Eintragung in eine Art Branchenbuch beauftragen würde. Für diese Leistung soll dann monatlich ein Betrag in Höhe von 39,85 Euro fällig werden, wobei immer gleich ein volles Vertragsjahr im Voraus zu zahlen wäre. Unsere Mandantin empfand das Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale als pure Abzocke – wir sind der gleichen Meinung!

Aus unserer anwaltlichen Sicht ist ein derartig künstlich konstruierter „Vertragsschluss“ durchaus angreifbar. Daher rieten wir unserer Mandantin, keinesfalls sofort zu zahlen, sondern sich mit rechtlicher Hilfe zur Wehr zu setzen.

Nach erklärter Zahlungsverweigerung reichte die GWE schließlich gegen unsere Mandantschaft eine Klage ein. Die mit großem Interesse erwartete Anspruchsbegründung des GWE erfolgte jedoch nicht. Stattdessen kapitulierte GWE und erklärte eine Klagerücknahme.

Im Ergebnis konnten wir für unsere Mandantin eine erfolgreiche Forderungsabwehr sowie eine komplette Kostentragung durch die Gegenseite erreichen

Verfasser: Rechtsanwältin Natalja Voltz, 23.07.2012

16. Versicherungsrecht: Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Rückerstattungen bei vorzeitigen Kündigungen der Lebens- und Rentenversicherungen unzureichend
In einem Verfahren gegen den Versicherer „Deutscher Ring“ hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. 7. 2012 (IV ZR 201/10) mehrere Klauseln zum Rückkaufswert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug als unwirksam verworfen. Zahlreiche Versicherte haben damit Anspruch auf Nachzahlung.

Statistiken belegen, dass fast 80 % der Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge vorzeitig gekündigt werden, meistens um einen durch Scheidung, Arbeitslosigkeit oder Immobilienkauf entstandenen Geldbedarf zu decken. Der Rückkaufwert, der nach einer vorzeitigen Vertragskündigung ausgezahlt wird fällt jedoch erschreckend gering aus. Diese Entwicklung hat ihren Grund in den hohen Abschlusskosten der Versicherungsverträge. Plastisch ausgedrückt: Bevor die Versicherungsnehmer mit dem eigentlichen Zweck des Vertrages – Sparen – beginnen, bezahlen sie mit ihrem Prämien zunächst die Provisionen der Versicherungsvertreter. Erst wenn diese „abbezahlt“ sind , kommen die Prämien dem Versicherten zugute. Auf diese Weise entstehen die zu geringen Rückkaufwerte bei einer vorzeitigen Vertragskündigung.

Diese Vorgehensweise der Versicherer soll sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes ändern. Versicherungsnehmer, denen ein zu geringer Rückkaufwert ausgezahlt wurde, sollten ihre Forderungen zeitnah und im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen zügig geltend machen.

Gerne beraten wir Sie und sind bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich.

Verfasser: Rechtsanwältin Natalja Voltz, 03.08.2012